Gesetzliche
Berufsbetreuung

Betreuungsbüro und berufliche Nachlasspflege

Rechtliche Betreuung

Was ist das Betreuungsrecht?

Das Betreuungsrecht schützt Menschen, die wegen

handlungsunfähig werden, d. h. ihre Angelegenheiten teilweise oder gar nicht mehr selbst regeln können und deshalb auf die Unterstützung einer anderen Person angewiesen sind.

In solchen Fällen ist ggf. die Bestellung eines rechtlichen Betreuers erforderlich, wenn nicht bereits in einer Vorsorgevollmacht einer Vertrauensperson das Recht eingeräumt wurde, stellvertretend für Sie Ihre Angelegenheiten zu regeln. Auch in einer Betreuungsverfügung können Sie bestimmen, wer Ihnen als Betreuer zur Seite gestellt werden soll, damit kein ganz Fremder für Sie handelt.

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Was ist ein Betreuer?

Ein Betreuer ist der gesetzliche Vertreter der von ihm betreuten Person. Er hilft dem Betroffenen, die Angelegenheiten zu regeln, die er selbst nicht mehr regeln kann.

Ein Betreuer bedeutet nicht, dass die betreute Person jetzt entmündigt ist. Vielmehr unterstützt der gesetzliche Vertreter nur in Lebensbereichen, die das Gericht festgelegt hat, z. B.:

Für die Bestellung eines Betreuers ist das Amtsgericht zuständig. Es kann eine Ihnen nahestehende Person als Betreuer bestellen, einen sonstigen ehrenamtlichen Betreuer, einen selbstständigen Beruftsbetreuer oder ein Mitglied eines Betreuungsvereins. Seine Aufgabe ist, stets zum Wohl des Betreuten zu handeln.

Einwilligungsvorbehalt: Geschäftsfähigkeit des Betreuten

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Betreuungsgericht einen sog. Einwilligungsvorbehalt anordnen. Er betrifft einen Aufgabenbereich der Gesamtbetreuung und ist erforderlich, wenn der Betreute die Tätigung bestimmter Geschäfte ablehnt, die seine Gesundheit (Personengefahr) oder sein Vermögen (Vermögensgefahr) gefährden.

Das Betreuungsgericht schränkt mit dem Einwilligungsvorbehalt also die Geschäftsfähigkeit des Betreuten ein.

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Das Betreuungsverfahren

Einleitung des Verfahrens

Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer, wenn der Betroffene einen Antrag beim Gericht stellt. So ein Antrag muss auch dann selbst gestellt werden, wenn der Betroffene körperlich behindert ist.

Auch Dritte, z. B. Familienangehörige, Nachbarn oder Behörden, können einen Antrag auf Betreuung stellen.

Das Gericht kann einen Verfahrenspfleger bestellen, der, sofern erforderlich, den Betroffenen im Verfahren unterstützt und ihm z. B. den Verfahrensablauf, Mitteilungen des Gerichts oder die Bedeutung einer Angelegenheit erklärt.

Der Verfahrenspfleger teilt Anliegen des Betroffenen, die in seinem Interesse sind, dem Gericht mit. So kann es in seiner Entscheidung die Wünsche des Betroffenen berücksichtigen.

In der Regel werden Familienmitglieder, Freunde oder Bekannte des Betroffenen als Verfahrenspfleger bestellt und sind ehrenamtlich tätig. Möglich sind auch Mitarbeiter von Betreuungsvereinen oder Anwälte.

Bevor das Gericht eine Entscheidung trifft, hört es – von wenigen Ausnahmen abgesehen – den Betroffenen persönlich an und macht sich ein eigenes Bild von ihm.

Wen das Gericht außerdem hinzuziehen kann:

  • Den Verfahrenspfleger, sofern vorhanden
  • Vertrauenspersonen, die im Interesse des Betroffenen beteiligt sind
  • Auf Verlangen des Betroffenen eine nicht am Verfahren beteiligte Person seiner Wahl

Grundsätzlich ist ein Sachverständigengutachten über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Betreuung erforderlich, ehe das Gericht einen Betreuer bestellen oder Einwilligungsvorbehalt anordnen darf. Ein bestehendes ärztliches Gutachten kann bereits ausreichen, ist aber nur mit der Einwilligung des Betroffenen oder Verfahrenspflegers verwertbar.

Das Gericht muss seine Entscheidung dem Betroffenen, dem Betreuer, der Verfahrenspflege oder Betreuungsbehörde bekannt gegeben werden. In der Regel ist die Entscheidung mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam. Er muss sich vor dem Gericht mündlich der Betreuung verpflichten und erhält eine Urkunde.

Ein Betreuungsverfahren, insbesondere die Ermittlungstätigkeit des Gerichts, braucht Zeit. Manchmal muss es aber trotzdem schnell gehen. In so einem Fall kann das Gericht ein vereinfachtes Verfahren durchführen und einen vorläufigen Betreuer bestellen oder Einwilligungsbehalt anordnen, den Aufgabenbereich des Betreuers erweitern oder einen Betreuer entlassen.

Solche Eilmaßnahmen sind nur möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, und treten nach sechs Monaten außer Kraft. In einigen Fällen kann das Gericht auch selbst handeln, solange noch kein Betreuer bestellt wurde oder er seine Pflichten nicht erfüllt.

Binnen einer einmonatigen oder zweiwöchigen Frist kann Beschwerde eingelegt werden. Je nach Einzelfall kommen weitere Rechtsmittel in Betracht, über die das Gericht bei seiner Entscheidung belehrt.

Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung – was ist was?

Vorsorgevollmacht

Auch ein Bevollmächtigter ist ein gesetzlicher Vertreter eines Betreuten. Da der Bevollmächtigte keiner Kontrolle durch das Gericht unterliegt, ist ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Bevollmächtigten unbedingt ratsam. Er darf handeln, dass ihn das Gericht zuvor bestellen muss. Der Betroffene muss geschäftsfähig sein, wenn er die Vorsorgevollmacht aufsetzt und einen Bevollmächtigten benennt. ert.

Betreuungsverfügung

Ein Betreuer, der in einer Betreuungsverfügung genannt wird, darf als gesetzlicher Vertreter erst für den Betreuten handeln, wenn ihn das Gericht offiziell im Betreuungsverfahren bestellt hat. Es kontrolliert den Betreuer regelmäßig und verlangt in bestimmten Angelegenheiten auch Nachweise, z. B. in Form von Belegen und Kontoauszügen, wenn der Betreuer das Vermögen des Betreuten regelt. Wer einen Betreuer ernennen möchte, muss selbst nicht geschäftsfähig sein. Das Gericht muss den Wunsch des Betroffenen grundsätzlich auch dann beachten, wenn er ihn geschäftsunfähig äußert.

Patientenverfügung

Ein Betreuer oder Bevollmächtigter handelt im Krankheitsfall des Betreuten gemäß seinem Willen in der Patientenverfügung, sofern vorhanden. Für den Arzt ist der Patientenwille maßgeblich, z. B., wenn über lebenserhaltene Maßnahmen entschieden werden muss.

Verfahrenspflegschaften

Verfahrenspfleger - in welchen Verfahren sind sie beteiligt?

Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, im Verfahren vor dem Betreuungsgericht die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen. Die Bestellung von Verfahrenspflegern ist 2008 erheblich angestiegen. In 67 % der Fälle werden Anwälte als Verfahrenspfleger bestellt, in 33 % andere beruflich tätige Personen.

Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln. Auch kann er darauf achten, ob alle möglichen freiwilligen Hilfen für den Betroffenen ausgeschöpft sind.
Rechtsgrundlagen: in Betreuungsverfahren § 276 FamFG, in Unterbringungsverfahren § 317 FamFG.

Jährlich werden ca. 90.000 Verfahrenspfleger bestellt. Diese Zahlen beziehen sich nur auf die Verfahrenspfleger in betreuungs- und unterbringungsrechtlichen Verfahren, nicht im Kindschaftsrecht. Durch eine Änderung des FGG im Rahmen des BtG zum 01.01.1992 wurde aus der Kann-Regelung, eine verbindliche Bestellpraxis. Vor Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes war es u.a. Ermessensfrage des Richters, ob und wann er einen Verfahrenspfleger bestellt hat. Meist wurde sich dabei an der Schwere des Verfahrens und der Erheblichkeit des Eingriffs in die Betroffenenrechte orientiert.

Der Verfahrenspfleger ist Pfleger eigener Art, so die Beschreibung im Gesetzestext. Er ist dem Betroffenen zur Seite zu stellen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. […] Hintergrund der gesetzgeberischen Überlegung war hierbei speziell in Bezug auf das Unterbringungsverfahren, dass der Betroffene bei diesen besonders schweren Eingriffen in seine Freiheit nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens, für das er bestellt ist, die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachten, sondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.

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Verfahrenspfleger - wer macht das?

Der Verfahrenspfleger kann Rechtsanwalt sein, muss es aber nicht. Seit dem 1. Juli 2005 können sogar Verfahrenspfleger ehrenamtlich bestellt werden. Angesichts der notwendigen Kenntnisse des Gerichtsverfahren dürfte dies in der Praxis aber illusorisch sein. Bewährt haben sich Modelle, in denen auf eine pädagogische oder psychologische Grundausbildung (meist ein Studium) juristisches Zweitstudium aufgesetzt wird. Besonders durch die, nicht ganz unkomplexen Bereiche des materiellen Familienrechts, des Sozialrechts, der verschiedenen Prozessordnungen (ZPO, FGG, HausratVO, etc.) ist diese Möglichkeit der Qualifikation sicher adäquat am Bedarf und der späteren Praxis orientiert. Die Bundesverbände für Verfahrenspfleger entwickeln regelmäßig Standards und einen Codex, damit insgesamt die Verfahrenspfleger nach gleichen Grundsätzen arbeiten und eine Qualitätssicherung der Arbeit gegeben ist.

Verfahrenspfleger - wann endet das Verfahren?

Die Bestellung des Verfahrenspflegers endet mit dem Abschluss des Verfahrens, für das er bestellt ist.
Seit 1.9.2009 ist der Verfahrenspfleger bis zum Ende des jeweiligen Verfahrens bestellt. Eine Neubestellung durch eine höhere Gerichtsinstanz ist daher nicht mehr nötig.

Verfahrenspfleger - im Betreuungsverfahren

§ 276 FamFG hebt besonders drei Fälle hervor, in denen in der Regel im Betreuungsverfahren ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist:

Im Unterbringungsverfahren soll der Verfahrenspfleger stets bestellt werden, es sei denn, der Richter begründet ausdrücklich, warum er keinen Verfahrenspfleger für nötig hält (§ 70b FGG, ab 01.09.2009 (§ 317 FamFG).

Verfahrenspfleger - was verdient ein Verfahrenspfleger?

Der Verfahrenspfleger wird nach § 277 FamFG, wie ein Vormund vergütet, mit einem Stundensatz von zwischen 19,50 Euro und 33,50 Euro (je nach Qualifikation) zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Vergütung erfolgt stets aus der Staatskasse. Diese kann aber dem Betreuten die Verfahrenspflegervergütung im Rahmen der Gerichtskosten als Auslagen in Rechnung stellen, wenn der Betreute über mehr als 2.600 Euro Vermögen verfügt. Außerdem erhält der Verfahrenspfleger Aufwendungsersatz. Die Verfahrenspflegervergütung kann dem Betreuten als Teil der Gerichtskosten gem. § 93a KostO in Rechnung gestellt werden.

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für Betreiber von Pflegeeinrichtungen, Krankenkassen, private Kunden, Gerichte, Versicherungen sowie sonstigen Kostenträgern

Die Begutachtung erfolgt kompetent, professionell, nach geltenden wissenschaftlichen Erkenntnissen und unabhängig.

Die Begutachtung erfolgt unter der Berücksichtig aller personellen und örtlichen Ressourcen. Die Feststellungen der Beteiligten werden erfasst und ausgewertet im Bezug auf die Unvereinbarkeit der Aussagen des Pflegebedürftigen oder im Gutachten festgestellten Fähigkeiten mit vorhandenen Fähigkeiten in Bezug auf die Tagesaktivitäten.
Es findet eine Begutachtung vor Ort statt. Den Termin vereinbaren wir.

Für Privatpersonen

Ich biete Ihnen Hilfe und Unterstützung bei der Erstellung eines Pflegegutachtens. Selbstverständlich in Ihrer Häuslichkeit.

Bei der Einschätzung des Hilfebedarfs nach den Richtlinien der Pflegeversicherung.

für Sozialhilfeträger & kreisverwaltungen

Hilfe zur Pflege SGB XII § 61

Sozialämter müssen häufig über Hilfen zur Pflege entscheiden. Anders als bei Begutachtungen für Versicherungsleistungen nach SGB XI werden hier die vorhandenen familiären und nachbarschaftlichen Ressourcen berücksichtigt.

Für Versicherungsträger

Viele Kranken- oder Haftpflichtversicherungen erbringen Leistungen in Form von persönlicher Pflege oder in Form von Hilfsmitteln und Ernährung.

Die Versorgung kann über Jahrzehnte andauern. Hier muss die Situation der Leistungsempfänger sehr genau beurteilt und fachgerecht begutachtet werden. Bei der Begutachtung achte ich sehr sorgfältig auf die vorhandenen Ressourcen des Betroffenen. Aus den Aussagen des Betroffenen und seines sozialen Umfeldes sowie unter Berücksichtigung seiner Lebensumstände, kann ich komplexe Sachverhalte klar formulieren. Um ein schlüssiges Bild zu erhalten, sind Verhalten, Ressourcen, Krankheitsbild und daraus resultierende Einschränkungen in den Verrichtungen des tägl. Lebens wertfrei zu erfassen. Explizit achte ich hier auf die rehabilitativ und aktivierend zu erbringende Hilfeleistung.